BGH mit Entscheidung zur Klagebefugnis
Das seit 1. Dezember 2020 geltende neue Wohnungseigentumsgesetz enthält unter anderem auch eine umfassende Neuregelung der Klagebefugnis und das tangiert einen in der Praxis durchaus relevanten Bereich.
Verkürzt ausgedrückt war es nach altem Recht so, dass ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft direkt gegen jemanden vorgehen konnte, der das Gemeinschaftseigentum geschädigt hat oder stört, sofern diese Ansprüche nicht auf die Eigentümergemeinschaft übergeleitet wurden. Diese Regelung fand in unzähligen Fällen Anwendung, beispielsweise bei Schäden durch Handwerker oder auch bei Nachbarschaftsstreitigkeiten am Gemeinschaftseigentum.
Dies läuft jetzt nach neuem Recht grundsätzlich anders. Nun sind Schadenersatz- oder Unterlassungs- bzw. Beseitigungsansprüche bezogen auf das gemeinschaftliche Eigentum zunächst an die Eigentümergemeinschaft zu richten und diese kann dann beim Schädiger Regress nehmen.
Was passiert nun aber mit Gerichtsverfahren, die vor der Gesetzesreform begonnen wurden, aber erst jetzt zur Entscheidung kommen?
Hierzu hat der BGH nun Stellung bezogen und klargestellt, dass die Rechtsreform die Klagebefugnis einzelner Eigentümer in laufenden Verfahren nicht gefährdet.
Heißt im Klartext: Hat ein Eigentümer bereits vor dem 01.12.2020 ein Verfahren gegen einen Schädiger oder Störer vor Gericht eingeleitet, kann er diesen Prozess weiterführen, obwohl er nach aktuellem Recht lediglich gegen die Gemeinschaft klagebefugt wäre.
Eine Ausnahme hiervon gibt es aber dann, wenn die Eigentümergemeinschaft dem Gericht schriftlich einen entgegenstehenden Willen äußert und das Verfahren übernimmt.