FRAGE DES MONATS - Kann man die Wartung der Fenster auf die Betriebskosten umlegen?

Aktuelle Stunde vom 02.06.2021 mit Thomas Hannemann

Kann man die Wartung der Fenster auf die Betriebskosten umlegen?

Das Wohnraummietrecht unterliegt den Paragrafen des BGB. Hier ist festgelegt, dass Kosten nur dann als Betriebskosten auf die Bewohner umgelegt wer- den können, wenn sie von der Betriebskostenverord- nung gedeckt sind. Die maßgebliche Regelung ist hier § 2 der Betriebskostenverordnung. Da hier Wartungsarbeiten an Fenstern unerwähnt bleiben, können die Kosten dafür nicht umgelegt werden.
Übrigens: Kosten, die in der Betriebskostenverod- nung stehen, müssen nicht automatisch vom Mieter getragen werden. Hierfür bedarf es immer einer ent- sprechenden Umlagevereinbarung im Mietvertrag.

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Kann man die Wartung der Fenster auf die Betriebskosten umlegen?

Das Wohnraummietrecht unterliegt den Paragrafen des BGB. Hier ist festgelegt, dass Kosten nur dann als Betriebskosten auf die Bewohner umgelegt wer- den können, wenn sie von der Betriebskostenverord- nung gedeckt sind. Die maßgebliche Regelung ist hier § 2 der Betriebskostenverordnung. Da hier Wartungsarbeiten an Fenstern unerwähnt bleiben, können die Kosten dafür nicht umgelegt werden.
Übrigens: Kosten, die in der Betriebskostenverod- nung stehen, müssen nicht automatisch vom Mieter getragen werden. Hierfür bedarf es immer einer ent- sprechenden Umlagevereinbarung im Mietvertrag.