Ihr gutes Recht – Gewerberaummiete und Corona

Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zieht aktuell erneut die Schließung zahlreicher Betriebe nach sich. Restaurants, Cafés, der Großteil des Einzelhandels und auch Veranstaltungsstätten mussten nach einer teilweisen Entspannung im vergangenen Sommer wieder zumachen und das trifft die Betreiber mit der vollen Breitseite. Haben sie ihre Betriebsstätten gemietet oder gepachtet, vernehmen sie in diesen Tagen Meldungen, die sie hoffnungsvoll stimmen können, aber ihren Vermietern gleichzeitig den Angstschweiß auf die Stirn treibt.

Der Bundestag hat eine Regelung beschlossen, nach der staatlich angeordnete Schließungen zu einer Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage führen können.

Muss der Mieter nun keine Miete mehr bezahlen, weil sein Betrieb in den angemieteten Räumen wegen den Schließungsverordnungen eingestellt werden musste? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Ein automatischer Freibrief ist die neue Regelung jedenfalls nicht.

Im Einzelfall muss erörtert werden, ob der Vertrag mit dem nun erlangten Wissen so nicht geschlossen worden wäre und ob ein Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar ist. Die schutzwürdigen Interessen beider Parteien müssen dabei in ein Gleichgewicht gebracht werden, was im Ergebnis auch zu einer Stundung oder nur leichten Anpassung des Vertrages führen kann. In diesem Zusammenhang sollte auch festgehalten werden, dass neben den großen Herausforderungen der geschlossenen Betriebe auch die Vermieter von Gewerbeflächen vielerorts nicht zu den wirtschaftlichen Gewinnern der aktuellen Situation zählen. Pauschale Mietausfälle im größeren Stil sollten sie durch die neue Regelung jedenfalls nicht zu befürchten haben, jedoch ist die Botschaft klar: Die Mieterseite soll gestärkt werden und das Risiko künftig keinesfalls mehr alleine tragen müssen.

Die ersten Urteile der Landgerichte hierzu fielen sehr unterschiedlich aus. Welche Rechtsprechung sich am Ende durchsetzt und wie der BGH schlussendlich urteilen wird, ist daher völlig unsicher. Ebenso offen sind die Rechtsfolgen, denn sie sind nicht vom Gesetzgeber geregelt und liegen damit ebenso in der Hand der Gerichte.

Es bleibt also abzuwarten und genau zu beobachten, wie stark diese neue Regelung dem coronageschädigten Gewerbemieter hilft und wie groß im Gegenzug die Herausforderungen für die Vermieterseite werden.

Subscribe to newsletter

Subscribe to receive the latest blog posts to your inbox every week.

By subscribing you agree to with our Privacy Policy.
Thank you! Your submission has been received!
Oops! Something went wrong while submitting the form.

MIT HOCHWASSER UMGEHEN LERNEN

Inside ease Weihnachtsspende

ease Interview Ziele 2024

Events Eventausblick 2024

Herunterladen

Ihr gutes Recht – Gewerberaummiete und Corona

Der Bundestag hat eine Regelung beschlossen, nach der staatlich angeordnete Schließungen zu einer Anpassung des Mietvertrags wegen Störung der Geschäftsgrundlage führen können.

Muss der Mieter nun keine Miete mehr bezahlen, weil sein Betrieb in den angemieteten Räumen wegen den Schließungsverordnungen eingestellt werden musste? Die Antwort lautet: Es kommt darauf an. Ein automatischer Freibrief ist die neue Regelung jedenfalls nicht.

Im Einzelfall muss erörtert werden, ob der Vertrag mit dem nun erlangten Wissen so nicht geschlossen worden wäre und ob ein Festhalten an der Vereinbarung unzumutbar ist. Die schutzwürdigen Interessen beider Parteien müssen dabei in ein Gleichgewicht gebracht werden, was im Ergebnis auch zu einer Stundung oder nur leichten Anpassung des Vertrages führen kann. In diesem Zusammenhang sollte auch festgehalten werden, dass neben den großen Herausforderungen der geschlossenen Betriebe auch die Vermieter von Gewerbeflächen vielerorts nicht zu den wirtschaftlichen Gewinnern der aktuellen Situation zählen. Pauschale Mietausfälle im größeren Stil sollten sie durch die neue Regelung jedenfalls nicht zu befürchten haben, jedoch ist die Botschaft klar: Die Mieterseite soll gestärkt werden und das Risiko künftig keinesfalls mehr alleine tragen müssen.

Die ersten Urteile der Landgerichte hierzu fielen sehr unterschiedlich aus. Welche Rechtsprechung sich am Ende durchsetzt und wie der BGH schlussendlich urteilen wird, ist daher völlig unsicher. Ebenso offen sind die Rechtsfolgen, denn sie sind nicht vom Gesetzgeber geregelt und liegen damit ebenso in der Hand der Gerichte.

Es bleibt also abzuwarten und genau zu beobachten, wie stark diese neue Regelung dem coronageschädigten Gewerbemieter hilft und wie groß im Gegenzug die Herausforderungen für die Vermieterseite werden.