Ihr gutes Recht: Versammlungen mit 2G – geht das?

Hausverwalter stehen durch landesrechtliche Vorschriften aktuell immer wieder vor der Situation, einen Immunisierungsnachweis – geimpft oder genesen – zur Voraussetzung für die persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen zu machen. Auch wenn die Einschränkungen in Richtung Sommer wieder Schritt für Schritt fallen sollten, scheint eine erneute Verschärfung im Laufe des Jahres durchaus möglich. Daher stellt sich die Frage: Ist eine solche Versammlung zulässig oder wären dabei gefasste Beschlüsse nichtig? „Diese Frage wird momentan unter Juristen intensiv diskutiert“, weiß E+H Rechtsexperte Thomas Hannemann. Nun hat das Amtsgericht München hierzu entschieden, dass Eigentümerversammlungen durchaus auch unter 2G- oder 2G+-Bedingungen möglich sind. In der Begründung der Entscheidung heißt es, dass zwar auch in Corona-Zeiten ein Anspruch auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht, aber die Voraussetzung eines Immunisierungsnachweises keine unzumutbare Erschwernis oder sogar ein Ausschluss Ungeimpfter darstellt. Vielmehr sieht das Gericht dies als Folge der eigenverantwortlichen Entscheidung gegen die Impfung. „Diese Auffassung teile ich. Grundsätzlich können Wohnungseigentümer nur aus einem ausschließlich in ihrer Person liegenden Grund nicht selbst zu einer Eigentümerversammlung erscheinen. Die Situation ist mit anderen subjektiven Gründen vergleichbar, z. B. mit Erkrankungen“, so Hannemann.

Unumstritten ist diese Haltung aktuell jedoch nicht. Andere Juristen sind der Auffassung, dass sich dieser Fall an einer Rechtsprechung von 2020 orientieren müsse. Hier hatte ein Verwalter dazu aufgefordert, nicht persönlich zu erscheinen und stattdessen weisungsgebundene Vollmachten zu erteilen, da die damaligen Corona-Verordnungen Versammlungen gänzlich unmöglich gemacht haben. Darin sahen die Gerichte einen unzulässigen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Eigentümer. „Die Übertragung dieser Erwägungen auf die jetzige Situation überzeugt mich aber nicht und das wird auch durch die Entscheidung des Münchener Amtsgerichts unterstrichen“, so Hannemann. Was allerdings gesichert werden muss, ist die Möglichkeit für Ungeimpfte, weisungsgebundene Vollmachten an die immunisierten Eigentümer zu vergeben, sofern nicht sowieso eine virtuelle Teilnahme möglich ist.  

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Ihr gutes Recht: Versammlungen mit 2G – geht das?

Hausverwalter stehen durch landesrechtliche Vorschriften aktuell immer wieder vor der Situation, einen Immunisierungsnachweis – geimpft oder genesen – zur Voraussetzung für die persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen zu machen. Auch wenn die Einschränkungen in Richtung Sommer wieder Schritt für Schritt fallen sollten, scheint eine erneute Verschärfung im Laufe des Jahres durchaus möglich. Daher stellt sich die Frage: Ist eine solche Versammlung zulässig oder wären dabei gefasste Beschlüsse nichtig? „Diese Frage wird momentan unter Juristen intensiv diskutiert“, weiß E+H Rechtsexperte Thomas Hannemann. Nun hat das Amtsgericht München hierzu entschieden, dass Eigentümerversammlungen durchaus auch unter 2G- oder 2G+-Bedingungen möglich sind. In der Begründung der Entscheidung heißt es, dass zwar auch in Corona-Zeiten ein Anspruch auf eine persönliche Teilnahme an Eigentümerversammlungen besteht, aber die Voraussetzung eines Immunisierungsnachweises keine unzumutbare Erschwernis oder sogar ein Ausschluss Ungeimpfter darstellt. Vielmehr sieht das Gericht dies als Folge der eigenverantwortlichen Entscheidung gegen die Impfung. „Diese Auffassung teile ich. Grundsätzlich können Wohnungseigentümer nur aus einem ausschließlich in ihrer Person liegenden Grund nicht selbst zu einer Eigentümerversammlung erscheinen. Die Situation ist mit anderen subjektiven Gründen vergleichbar, z. B. mit Erkrankungen“, so Hannemann.

Unumstritten ist diese Haltung aktuell jedoch nicht. Andere Juristen sind der Auffassung, dass sich dieser Fall an einer Rechtsprechung von 2020 orientieren müsse. Hier hatte ein Verwalter dazu aufgefordert, nicht persönlich zu erscheinen und stattdessen weisungsgebundene Vollmachten zu erteilen, da die damaligen Corona-Verordnungen Versammlungen gänzlich unmöglich gemacht haben. Darin sahen die Gerichte einen unzulässigen Eingriff in die Mitgliedschaftsrechte der Eigentümer. „Die Übertragung dieser Erwägungen auf die jetzige Situation überzeugt mich aber nicht und das wird auch durch die Entscheidung des Münchener Amtsgerichts unterstrichen“, so Hannemann. Was allerdings gesichert werden muss, ist die Möglichkeit für Ungeimpfte, weisungsgebundene Vollmachten an die immunisierten Eigentümer zu vergeben, sofern nicht sowieso eine virtuelle Teilnahme möglich ist.