Was die Versicherung zur Wallbox sagt

Bewohner von WEG-Objekten, ganz gleich ob Mieter oder Eigentümer, fordern immer stärker die Errichtung von Ladestellen für ihre E-Fahrzeuge in den gemeinschaftlichen Garagen. Das verwundert kaum, will man doch die Zahl der Elektrofahrzeuge durch günstige Rahmenbedingungen wie auch die Neuregelung dieser Thematik im Rahmen der WEG-Reform in den kommenden Jahren deutlich steigern.

Bewohner von WEG-Objekten, ganz gleich ob Mieter oder Eigentümer, fordern immer stärker die Errichtung von Ladestellen für ihre E-Fahrzeuge in den gemeinschaftlichen Garagen. Das verwundert kaum, will man doch die Zahl der Elektrofahrzeuge durch günstige Rahmenbedingungen wie auch die Neuregelung dieser Thematik im Rahmen der WEG-Reform in den kommenden Jahren deutlich steigern. Wir sind in dieser Serie bereits auf die technische Realisierung, Brandschutzaspekte und die juristischen Stolpersteine eingegangen. Dieses Mal schauen wir auf den Versicherungsschutz.


Eine Versicherung deckt möglichst genau die Risiken ab, die auch bestehen und das ist auch gut so. Denn je mehr Risiken von einem Versicherungsschutz abgedeckt werden sollen, desto höher ist das Gesamtrisiko und damit auch die Versicherungsprämie.


Werden nun in einem Gebäude erstmals Wallboxen zum Laden von E-Fahrzeugen installiert, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob dies das Risikoprofil des Objektes in einem Maße verändert, das den Versicherungsschutz tangiert. „Werden bei der Installation alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten und erfolgt die Installation durch Fachleute, liegt in der Regel keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor“, so Karl Georg Schmidt, Experte für Gebäudeversicherungen in der E+H Gruppe.


„Allerdings könnte aus der Installation der Wallboxen eine Werterhöhung resultieren, die das gesamte Objekt in die Unterversicherung führt“, so Schmidt weiter. Dieses Risiko betrifft aber, wie in der Titelstory dieser Ausgabe beschrieben, lediglich Verträge im Summentarif.

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Bewohner von WEG-Objekten, ganz gleich ob Mieter oder Eigentümer, fordern immer stärker die Errichtung von Ladestellen für ihre E-Fahrzeuge in den gemeinschaftlichen Garagen. Das verwundert kaum, will man doch die Zahl der Elektrofahrzeuge durch günstige Rahmenbedingungen wie auch die Neuregelung dieser Thematik im Rahmen der WEG-Reform in den kommenden Jahren deutlich steigern. Wir sind in dieser Serie bereits auf die technische Realisierung, Brandschutzaspekte und die juristischen Stolpersteine eingegangen. Dieses Mal schauen wir auf den Versicherungsschutz.


Eine Versicherung deckt möglichst genau die Risiken ab, die auch bestehen und das ist auch gut so. Denn je mehr Risiken von einem Versicherungsschutz abgedeckt werden sollen, desto höher ist das Gesamtrisiko und damit auch die Versicherungsprämie.


Werden nun in einem Gebäude erstmals Wallboxen zum Laden von E-Fahrzeugen installiert, stellt sich zwangsläufig die Frage, ob dies das Risikoprofil des Objektes in einem Maße verändert, das den Versicherungsschutz tangiert. „Werden bei der Installation alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten und erfolgt die Installation durch Fachleute, liegt in der Regel keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung vor“, so Karl Georg Schmidt, Experte für Gebäudeversicherungen in der E+H Gruppe.


„Allerdings könnte aus der Installation der Wallboxen eine Werterhöhung resultieren, die das gesamte Objekt in die Unterversicherung führt“, so Schmidt weiter. Dieses Risiko betrifft aber, wie in der Titelstory dieser Ausgabe beschrieben, lediglich Verträge im Summentarif.