Wenn es in Mehrfamilienhäusern brennt

Brände in Wohnhäusern kommen leider gar nicht mal so selten vor. Kerzen, fehlerhafte Elektrik oder auch chemische Reaktionen – die Gründe für Brandfälle sind vielfältig. Gemeinsam ist allen Brandfällen in der Regel, dass sie Schäden verursachen – im Idealfall nur Sachschäden – aber auch die können schnell astronomische Höhen erreichen. Ereignet sich das Ganze in einem Mehrfamilienhaus, müssen bei der Beseitigung der Brandfolgen dann auch noch verschiedene Parteien mitspielen, um einen möglichst reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Häufig liegt genau dieser reibungslose Ablauf in den Händen des Verwalters, egal ob er ein Miet- oder WEG-Objekt verwaltet.

EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT TRÄGT PFLICHT ZU HANDELN

„Grundsätzlich ist es so, dass eine Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, in Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum den vormaligen Zustand wieder herzustellen, also einfach ausgedrückt, alles wieder in Ordnung zu bringen“, so ease Rechtsexperte Thomas Hannemann. Ist das betroffene Gebäude von einem Hausverwalter betreut, ist dieser der Vertreter der Eigentümergemeinschaft. Die Bewohner auf der anderen Seite trifft ebenso eine Verpflichtung. Sie müssen die Mangelbeseitigung ermöglichen und dulden, also in der Praxis bedeutet das, dass sie Zutritt gewähren müssen. Tun sie das nicht, „sollte eine Klage und, wenn gegebenenfalls aufgrund der Dringlichkeit nötig, eine einstweilige Verfügung in Betracht gezogen werden“, so der Experte. Um diesen Prozess zu beschleunigen, sollte man aber keinesfalls einfach die betroffenen Flächen von den persönlichen Gegenständen der Bewohner räumen und diese entsorgen. „Im Gegenteil, ich würde immer empfehlen, beim Wegräumen und wieder Hineinräumen von Gegenständen der
Bewohner, was Sache der Gemeinschaft ist, alles sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfall darlegen zu können, dass keine Eingriffe in die Rechte der Bewohner stattgefunden haben“, rät Hannemann.

BEWOHNEREIGENTUM IST BEWOHNERSACHE

Vom Gemeinschaftseigentum, für dessen Wiederherstellung die Gemeinschaft und stellvertretend regelmäßig der Hausverwalter die Verantwortung tragen, sind die Gegenstände im Eigentum der einzelnen Bewohner zu unterscheiden. „Hierfür sind grundsätzlich die Bewohner selbst verantwortlich“, weiß Hannemann. Also auch um die potenziellen Ansprüche gegen die jeweilige Hausratversicherung der einzelnen Bewohner auf Ersatz der durch den Brand entstandenen Schäden müssen sich demnach die Bewohner selbst kümmern. Eine Ausnahme stellt dabei jedoch die Konstellation dar, in der die Eigentümergemeinschaft ein Verschulden trifft. „Das ist nicht nur denkbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Eigentümergemeinschaft den Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht hat, etwa durch unterlassene Erhaltungsmaßnahmen, sondern auch, wenn die Gemeinschaft sich das Verschulden eines Dritten zurechnen lassen müsste“, so Hannemann. In der Praxis ist das eine durchaus realistische Situation, denn beispielsweise trägt die Gemeinschaft zunächst die Verantwortung für das Handeln jedes Handwerkers, den sie beauftragt. Verursacht dieser den Brand, der das Eigentum eines Bewohners beschädigt, ist die Gemeinschaft dem Bewohner gegenüber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Im Gegenzug kann die Eigentümergemeinschaft dann aber beim Handwerker einen Regress beanspruchen, sodass sie im Idealfall nicht auf den Kosten sitzen bleibt. Jedoch ist dieser Umstand nicht zu vernachlässigen, denn er verursacht einen nicht unerheblichen Aufwand und beschert der Gemeinschaft das Risiko des Ausfalls des Regresses. „Das sollte bei der Auswahl der beauftragten Partner immer bedacht werden, denn die Gemeinschaft trägt für sie zunächst die Verantwortung“, so Hannemann weiter. Man sollte sich daher also die ausreichende Versicherung von beauftragten Dritten, beispielsweise Handwerkern, nachweisen lassen.

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Brände in Wohnhäusern kommen leider gar nicht mal so selten vor. Kerzen, fehlerhafte Elektrik oder auch chemische Reaktionen – die Gründe für Brandfälle sind vielfältig. Gemeinsam ist allen Brandfällen in der Regel, dass sie Schäden verursachen – im Idealfall nur Sachschäden – aber auch die können schnell astronomische Höhen erreichen. Ereignet sich das Ganze in einem Mehrfamilienhaus, müssen bei der Beseitigung der Brandfolgen dann auch noch verschiedene Parteien mitspielen, um einen möglichst reibungslosen Ablauf sicherzustellen. Häufig liegt genau dieser reibungslose Ablauf in den Händen des Verwalters, egal ob er ein Miet- oder WEG-Objekt verwaltet.

EIGENTÜMERGEMEINSCHAFT TRÄGT PFLICHT ZU HANDELN

„Grundsätzlich ist es so, dass eine Eigentümergemeinschaft verpflichtet ist, in Hinblick auf das gemeinschaftliche Eigentum den vormaligen Zustand wieder herzustellen, also einfach ausgedrückt, alles wieder in Ordnung zu bringen“, so ease Rechtsexperte Thomas Hannemann. Ist das betroffene Gebäude von einem Hausverwalter betreut, ist dieser der Vertreter der Eigentümergemeinschaft. Die Bewohner auf der anderen Seite trifft ebenso eine Verpflichtung. Sie müssen die Mangelbeseitigung ermöglichen und dulden, also in der Praxis bedeutet das, dass sie Zutritt gewähren müssen. Tun sie das nicht, „sollte eine Klage und, wenn gegebenenfalls aufgrund der Dringlichkeit nötig, eine einstweilige Verfügung in Betracht gezogen werden“, so der Experte. Um diesen Prozess zu beschleunigen, sollte man aber keinesfalls einfach die betroffenen Flächen von den persönlichen Gegenständen der Bewohner räumen und diese entsorgen. „Im Gegenteil, ich würde immer empfehlen, beim Wegräumen und wieder Hineinräumen von Gegenständen der
Bewohner, was Sache der Gemeinschaft ist, alles sorgfältig zu dokumentieren, um im Streitfall darlegen zu können, dass keine Eingriffe in die Rechte der Bewohner stattgefunden haben“, rät Hannemann.

BEWOHNEREIGENTUM IST BEWOHNERSACHE

Vom Gemeinschaftseigentum, für dessen Wiederherstellung die Gemeinschaft und stellvertretend regelmäßig der Hausverwalter die Verantwortung tragen, sind die Gegenstände im Eigentum der einzelnen Bewohner zu unterscheiden. „Hierfür sind grundsätzlich die Bewohner selbst verantwortlich“, weiß Hannemann. Also auch um die potenziellen Ansprüche gegen die jeweilige Hausratversicherung der einzelnen Bewohner auf Ersatz der durch den Brand entstandenen Schäden müssen sich demnach die Bewohner selbst kümmern. Eine Ausnahme stellt dabei jedoch die Konstellation dar, in der die Eigentümergemeinschaft ein Verschulden trifft. „Das ist nicht nur denkbar, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Eigentümergemeinschaft den Schaden durch eine schuldhafte Pflichtverletzung verursacht hat, etwa durch unterlassene Erhaltungsmaßnahmen, sondern auch, wenn die Gemeinschaft sich das Verschulden eines Dritten zurechnen lassen müsste“, so Hannemann. In der Praxis ist das eine durchaus realistische Situation, denn beispielsweise trägt die Gemeinschaft zunächst die Verantwortung für das Handeln jedes Handwerkers, den sie beauftragt. Verursacht dieser den Brand, der das Eigentum eines Bewohners beschädigt, ist die Gemeinschaft dem Bewohner gegenüber zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Im Gegenzug kann die Eigentümergemeinschaft dann aber beim Handwerker einen Regress beanspruchen, sodass sie im Idealfall nicht auf den Kosten sitzen bleibt. Jedoch ist dieser Umstand nicht zu vernachlässigen, denn er verursacht einen nicht unerheblichen Aufwand und beschert der Gemeinschaft das Risiko des Ausfalls des Regresses. „Das sollte bei der Auswahl der beauftragten Partner immer bedacht werden, denn die Gemeinschaft trägt für sie zunächst die Verantwortung“, so Hannemann weiter. Man sollte sich daher also die ausreichende Versicherung von beauftragten Dritten, beispielsweise Handwerkern, nachweisen lassen.

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