Wer kümmert sich um Störer?

Mit E+H Rechtsexperte Thomas Hannemann

Die WEG-Reform hat Ende 2020 die Zuständigkeiten und das Verhältnis der unterschiedlichen Beteiligten einer Eigentümergemeinschaft untereinander grundsätzlich neu geregelt. So laufen Ansprüche auf Schadenersatz – das haben wir auch an dieser Stelle bereits thematisiert – nun regelmäßig über die Gemeinschaft, die dann schauen muss, wie sie beim eigentlichen Schädiger ihre Regressansprüche durchsetzen kann. 


Eine vergleichbare Frage stellt sich bei Störungen durch andere Eigentümer oder auch durch Dritte. Muss in diesem Fall die Gemeinschaft oder der betroffene Eigentümer aktiv werden? – Hier ist zu differenzieren, ob das Sondereigentum eines Eigentümers betroffen ist oder nicht. Ist dies der Fall, muss er handeln, auch wenn sich die Störungen zugleich auf das gemeinschaftliche Eigentum auswirken. Gleiches gilt bei Störungen eines verdinglichten Sondernutzungsrechts.


Betrifft die Störung ausschließlich Gemeinschaftseigentum, muss die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, aktiv werden. Wie es sich mit den Grenzfällen verhält, wird der BGH sicherlich nun Stück für Stück klären. Es bleibt also spannend.

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Die WEG-Reform hat Ende 2020 die Zuständigkeiten und das Verhältnis der unterschiedlichen Beteiligten einer Eigentümergemeinschaft untereinander grundsätzlich neu geregelt. So laufen Ansprüche auf Schadenersatz – das haben wir auch an dieser Stelle bereits thematisiert – nun regelmäßig über die Gemeinschaft, die dann schauen muss, wie sie beim eigentlichen Schädiger ihre Regressansprüche durchsetzen kann. 


Eine vergleichbare Frage stellt sich bei Störungen durch andere Eigentümer oder auch durch Dritte. Muss in diesem Fall die Gemeinschaft oder der betroffene Eigentümer aktiv werden? – Hier ist zu differenzieren, ob das Sondereigentum eines Eigentümers betroffen ist oder nicht. Ist dies der Fall, muss er handeln, auch wenn sich die Störungen zugleich auf das gemeinschaftliche Eigentum auswirken. Gleiches gilt bei Störungen eines verdinglichten Sondernutzungsrechts.


Betrifft die Störung ausschließlich Gemeinschaftseigentum, muss die Gemeinschaft, vertreten durch den Verwalter, aktiv werden. Wie es sich mit den Grenzfällen verhält, wird der BGH sicherlich nun Stück für Stück klären. Es bleibt also spannend.